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DI 2001 001

Regierungsrat — DI 2001 001

Zg Regierungsrat · 2001-01-09 · Deutsch ZG

Art. 62 Abs. 1 lit. b BVG i.V.m. Art. 71 Abs 1 BVG und Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 – Jährliche Berichterstattung: Für die Berichterstattung pro 2000 gelten die seit 1. April 2000 in Kraft getretenen neuen Anlagevorschriften gemäss BVV 2, wonach das Vermögen, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden. Sodann dürfen ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber 20% des Vermögens nicht übersteigen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

J. Das Lenken von Motorfahrzeugen und von Mofas nach Erhalt der Ver-

fügung gilt als Fahren trotz Entzugs des Führerausweises und wird straf-

und administrativrechtlich geahndet (Art. 95 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 145 Ziff. 2

VZV).

Sicherheitsdirektion, 6. Juli 2001

(Gegen diese Verfügung liess X Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Zug erheben. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit

Urteil vom 2. Oktober 2001 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und

wies die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen und zu einem allfälli-

gen neuen Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Eine von der Si-

cherheitsdirektion gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Be-

schwerde an das Bundesgericht hiess das Bundesgericht mit Urteil vom

26. November 2001 gut. Mithin wurde der Entscheid des Verwaltungsge-

richts vom 2. Oktober 2001 aufgehoben und die Verfügung der Sicherheits-

direktion vom 6. Juli 2001 bestätigt.)

7. Berufliche Vorsorge

Art. 62 Abs. 1 lit. b BVG i.V.m. Art. 71 Abs 1 BVG und Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV

2 – Jährliche Berichterstattung: Für die Berichterstattung pro 2000 gelten

die seit 1. April 2000 in Kraft getretenen neuen Anlagevorschriften gemäss

BVV 2, wonach das Vermögen, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleis-

tungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist, nicht ungesi-

chert beim Arbeitgeber angelegt werden. Sodann dürfen ungesicherte Anla-

gen beim Arbeitgeber 20% des Vermögens nicht übersteigen.

Für die Berichterstattung pro 2000 gelten die neuen Anlagevorschriften,

in Kraft seit 1. April 2000. Das Vermögen darf, soweit es zur Deckung der

Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebun-

den ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden (Art. 57 Abs.1).

Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber dürfen 20 Prozent des Vermö-

gens nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 2). Erweiterungen der Anlagemöglich-

keiten u. a. nach dem Artikel 57 Abs. 2 sind gestützt auf ein Anlageregle-

ment nach den Anforderungen von Art. 49a BVV2 in Zukunft möglich,

sofern die Einhaltung von Art. 50 BVV2 in einem Bericht schlüssig dargetan

werden kann. Das Ergebnis ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten.

ABVSA, 9. Januar 2001

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